Jede Angabe, die auf dem Etikett des kosmetischen Produkts, auf der Website, auf der das kosmetische Produkt präsentiert wird, in Fernsehwerbung usw. erscheint, muss belegt werden, es sei denn, es handelt sich um eine deutliche Übertreibung oder sie ist für die Art des kosmetischen Produkts offensichtlich. Es ist Aufgabe der Verantwortlichen Person, sicherzustellen, dass alle Angaben zum Produkt belegt sind.
Bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung für kosmetische Produkte dürfen Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nichtbildhafte Zeichen nicht verwendet werden, um den Produkten Merkmale oder Funktionen zuzuschreiben, die sie nicht besitzen. (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Artikel 20)