Regulatorik in der EU & im UK

Produktkennzeichnung und Angaben

Produktkennzeichnung und Werbeangaben sind zentrale Elemente der regulatorischen Konformität von Kosmetika. Jeder Markt stellt eigene Anforderungen an die Informationen, die auf Produktetiketten erscheinen müssen, an die Sprache, in der sie dargestellt werden müssen, und an die Arten von Angaben, die gemacht werden dürfen.

In den folgenden Abschnitten erläutern wir die Anforderungen, die in der EU und im Vereinigten Königreich gelten. Informationen zu den Anforderungen an Kennzeichnung und Angaben in anderen Märkten finden Sie auf den jeweiligen Seiten zu diesen Rechtsräumen.

Kennzeichnung und Angaben bei kosmetischen Produkten
Konformitätsanforderungen

Anforderungen an die Kennzeichnung von Kosmetika in der EU und im UK

Anforderungen an die Kennzeichnung kosmetischer Produkte
Symbol des offenen Buches

Das Symbol des offenen Buches weist darauf hin, dass weitere Informationen zum Produkt an anderer Stelle zu finden sind.

So wie eine ansprechende Kennzeichnung eines der wichtigsten Verkaufsmerkmale des Produkts ist, so ist eine korrekte Kennzeichnung für die Konformität des kosmetischen Produkts mit der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und dem britischen Schedule 34 zu den Product Safety and Metrology etc. (Amendment etc.) (EU Exit) Regulations 2019 unerlässlich, denn die Kennzeichnung ist ein wichtiger Bestandteil der Produktinformationsdatei.

Die Verordnung enthält verschiedene Anforderungen an die Kennzeichnung von Kosmetika sowie sehr spezifische Kennzeichnungsvorschriften, die eingehalten werden müssen und in Artikel 19 der Verordnung beschrieben sind. Ohne konforme Produktetiketten ist die Meldung kosmetischer Produkte nicht möglich.

Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Artikels dürfen kosmetische Produkte nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn Behältnis und Verpackung kosmetischer Produkte folgende Angaben in unverwischbarer, leicht lesbarer und sichtbarer Schrift tragen… (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Artikel 19 Absatz 1)

Der Verordnung zufolge müssen Behältnis und äußere Verpackung kosmetischer Produkte folgende Angaben in unverwischbarer, leicht lesbarer und sichtbarer Schrift tragen:

Einige dieser Angaben können auch auf einem beiliegenden oder angehängten Beipackzettel, Etikett, Band, Anhänger oder Kärtchen aufgeführt werden, wenn es nicht möglich ist, sie auf den Etiketten anzugeben. In diesem Fall sollte auf dem Etikett das Symbol des offenen Buches angebracht werden, das darauf hinweist, dass weitere Informationen zum Produkt an anderer Stelle zu finden sind.

EU- & EFTA-Länder

Vorgeschriebene Sprachen für Etiketten von Kosmetika

Die EU besteht aus 27 verschiedenen Ländern, und die Kennzeichnungsvorschriften für Kosmetika verlangen, dass bestimmte Angaben auf den Etiketten in verschiedene Sprachen übersetzt werden. Einige Länder haben mehr als eine Amtssprache, was die Sache zusätzlich verkompliziert und dazu führt, dass bestimmte Angaben auf den Etiketten in mehr als einer Sprache erscheinen müssen.

Unser Prozess

So läuft unsere Prüfung ab

01

Unterlagen einreichen

Senden Sie uns Ihr Artwork und Ihre Marketingmaterialien.

02

Konformitätsprüfung

Wir prüfen die Etiketten anhand der Anforderungen der EU und des UK.

03

Feststellung von Problemen

Wir stellen etwaige Konformitätsprobleme fest.

04

Anpassung des Artworks

Sie passen das Artwork an.

05

Abschließende Prüfung

Wir führen die abschließende Konformitätsprüfung durch.

Verordnung (EU) Nr. 655/2013

Angaben zu kosmetischen Produkten

Nachweis von Angaben zu kosmetischen Produkten

Jede Angabe, die auf dem Etikett des kosmetischen Produkts, auf der Website, auf der das kosmetische Produkt präsentiert wird, in Fernsehwerbung usw. erscheint, muss belegt werden, es sei denn, es handelt sich um eine deutliche Übertreibung oder sie ist für die Art des kosmetischen Produkts offensichtlich. Es ist Aufgabe der Verantwortlichen Person, sicherzustellen, dass alle Angaben zum Produkt belegt sind.

Bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung für kosmetische Produkte dürfen Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nichtbildhafte Zeichen nicht verwendet werden, um den Produkten Merkmale oder Funktionen zuzuschreiben, die sie nicht besitzen. (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Artikel 20)

Die EU hat eine gesonderte Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 655/2013) erlassen, die sich speziell mit Angaben zu kosmetischen Produkten befasst und 6 gemeinsame Kriterien für die Begründung von Angaben im Zusammenhang mit kosmetischen Produkten festlegt:

  • Einhaltung der Rechtsvorschriften
  • Wahrheitsgehalt
  • Belegbarkeit
  • Redlichkeit
  • Fairness
  • Fundierte Entscheidungsfindung

Diese gemeinsamen Kriterien dienen dazu, zu beurteilen, ob die Verwendung einer Angabe gerechtfertigt ist. Die Verordnung (EU) Nr. 655/2013 enthält außerdem Leitlinien zur Verwendung von „Frei-von-Angaben“ und hypoallergenen Angaben.

Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Leitlinien für sogenannte Grenzprodukte, die ebenfalls dabei helfen können zu bestimmen, welche Angaben für kosmetische Produkte gemacht werden dürfen (im Gegensatz zu Medizinprodukten, Bioziden…) oder wie sie formuliert werden sollten, wenn das Produkt als Kosmetikum eingestuft werden soll.

Nachweis von Angaben

So belegen Sie Angaben zu kosmetischen Produkten

Belege für Angaben zu kosmetischen Produkten

Alle kosmetischen Angaben müssen durch angemessene und überprüfbare Belege gestützt werden. Welche Art von Belegen erforderlich ist, hängt von der Art der Angabe, vom Produkt und von den Erwartungen ab, die bei den Verbrauchern geweckt werden. Die Belege sollten belastbar genug sein, um zu zeigen, dass die Angabe wahrheitsgemäß und fair ist und auf Verlangen der zuständigen Behörden begründet werden kann.

Bewährte Verfahren für die Belege zur Untermauerung von Angaben sind ebenfalls in der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 beschrieben. Belege zur Untermauerung von Angaben:

  • Experimentelle Studien (in silico, in vitro, ex vivo, mit instrumentellen oder biochemischen Methoden, sensorische Bewertungen usw.)
  • Tests zur Verbraucherwahrnehmung
  • Belegbarkeit
  • Verwendung veröffentlichter Informationen

Stützt sich eine Angabe auf wissenschaftliche Forschung oder Tests, sollten diese Arbeiten nach bewährten Verfahren durchgeführt worden sein (unabhängige Experten hinzuziehen).

CE.way bietet eine Reihe von Wirksamkeitstests zur Untermauerung von Angaben zu kosmetischen Produkten an. Unsere Regulierungsexperten beraten Sie, welche Studien für Ihr Produkt und Ihre beabsichtigten Angaben geeignet sind, und helfen Ihnen, Belege zu erzeugen, die den regulatorischen Erwartungen entsprechen, ohne unnötige Tests durchzuführen.

Kundenbewertungen

Weltweit vertrauen uns mehr als 1000 Kosmetikmarken.

Übernommen aus verifizierten Google-Bewertungen – unabhängig, aus den Originalbewertungen übersetzt und laufend aktualisiert.

„Pharmaplast hat vor fast einem Jahr die Zusammenarbeit mit CE.way aufgenommen. CE.way ist unser Kosmetikberater und kümmert sich um die PIF-Erstellung, die Sicherheitsbewertungen und die CPNP-Meldungen. Die Zusammenarbeit mit CE.way war bisher eine Freude. Die Antworten kommen sehr schnell, und Herr Tadej ist sehr kooperativ, hilfsbereit und verfügt über fundiertes Wissen im Bereich der Kosmetikvorschriften.“
MP
Mena
Pharmaplast · Ägypten
„Wir suchten einen eigenständigen Service und wussten nicht genau, was uns erwartet … Die Professionalität, die Unterstützung und die schnelle Reaktion haben wir sehr geschätzt – sie gehören zu den besten, die wir je erlebt haben.“
CA
Carol
Alpure · Schweiz
„Wir sind ein kleines Produktionsunternehmen mit Sitz in den USA. Kürzlich haben wir CE.way Regulatory Consultants beauftragt, uns bei den regulatorischen Änderungen im Kosmetikbereich in der EU zu begleiten. Sie haben maßgeblich dazu beigetragen, dass wir die neuen Vorschriften verstehen und den gesamten Prozess straffen konnten. Ich kann ihre Dienstleistungen nur wärmstens empfehlen.“
LI
Lena & Clay
IBP · USA
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